Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für die Dienstleistung Festivalfire

Allgemeine Geschäftsbedingungen von PUSHFIRE für Leistungen unter dem Label „Festivalfire“ in der Fassung vom 13.09.2022

Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der PUSHFIRE GmbH (nachfolgend „PUSHFIRE“ oder „Agentur“ genannt), Schnabelstr. 1, 45134 Essen, Deutschland, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Marcus Lerche, Herrn Kai Brökelmeier und Herrn Guido Thiemann und ihren geschäftlichen Kunden bei der Durchführung von Dienstleistungen unter dem Label „Festivalfire“.

 

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

(1) Gegenstand der Leistungen unter dem Label „Festivalfire“ ist die Durchführung von Promotion- und / oder Vermarktungs- und / oder sonstigen Werbemaßnahmen durch Werbekunden im Rahmen von Festivals.

(2) Die vorliegenden AGB regeln Rechte und Pflichten sowohl für Werbekunden als auch für die Festivalbetreiber bzw. -Veranstalter (nachfolgend zur Vereinfachung als „Festivals“ bezeichnet), gemeinsam nachfolgend auch als „Kunde“ bezeichnet.

(3) Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme des Angebotes, der Lieferung oder Leistung gelten diese Bestimmungen, selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos durch den Kunden angenommen. Entgegenstehenden Bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung für jeden einzelnen Vertrag.

(4) Pushfire wird für den Werbekunden im Rahmen des Festivals als Erfüllungsgehilfe tätig.

 

§ 2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Sämtliche von der Agentur abgegebene Angebote sind freibleibend.

(2) Der Kunde kann das Angebot durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von maximal 3 Wochen ab Angebotsdatum annehmen, sofern kein anderes Datum im Angebot genannt wurde. Eine spätere Annahme stellt juristisch gesehen einen Antrag auf Vertragsabschluss durch den Kunden dar. Die Agentur behält sich die Annahme wie auch die Ablehnung offen.

(3) Eine I/O Buchung (so.g. Insert Order) wird für PUSHFIRE erst dann verbindlich, wenn PUSHFIRE das darin liegende Angebot des Werbekunden annimmt. Hierfür bestätigt PUSHFIRE dem Werbekunden das Zustandekommen des Vertrages oder beginnt mit der Ausführung des Vertrages.

 

§ 3 Vertragsgegenstand Werbekunden

(1) Mit dem Werbekunden werden die Vorgaben für die Durchführung der Werbung im Rahmen der Angebotserstellung besprochen. Die Parteien besprechen insbesondere die Art und den konkreten Umfang der Werbeaktion, die vom Kunden bereitgestellten Inhalte, die Pflichten der Agentur und die Verantwortlichkeit und den Zeitplan am Tag der Veranstaltung.

Der Vertragsgegenstand bemisst sich daher zunächst nach den Regelungen des Angebotes bzw. der Insert Order (I/O Buchung). Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes. Der Vertragsinhalt geht den AGB im Zweifel vor.

(2) Das Dienstleistungsangebot umfasst unterschiedlichste Module, beispielsweise – aber nicht darauf beschränkt, die Aufstellung von Pop-Up-Containern zur Durchführung diverser Werbemaßnahmen, die Veranstaltung eines Quad-Rennens, die Bereitstellung von Foodtrucks, Social Media Leistungen, die Einrichtung von Festival-Radios, die Veranstaltung von Micro-Clubs, Sampling Promotions, Branding von Flächen, Digitale Werbemedien usw.

(3) Für die vorgenannten Leistungen gilt jeweils als Gemeinsamkeit, dass diese im Rahmen einer oder mehrerer Großveranstaltungen (Festivals) durchgeführt werden. Art und Umfang der Aktion sowie die Festlegung, auf welchen Festivals die Aktionen durchgeführt werden, erfolgt im Rahmen des Vertrages. PUSHFIRE ist befugt, passende Festivalkunden für den Werbekunden nach eigenem Ermessen und Beachtung des Briefings auszuwählen, sofern zwischen den Parteien keine verbindliche Regelung diesbezüglich existiert.

(4) Die Zusage von Reichweiten der Promotion erfolgt lediglich auf Basis der Mediadaten eines Festivals aus einem oder ggfls. mehreren Vorjahren. Dem Kunden ist bewusst, dass sich Besucherzahlen und Teilnehmerzahlen im Rahmen von Aktionen je nach Aktion, Art des Festivals, Wetter, Konkurrenzveranstaltungen und insbesondere sonstigen, nicht im Ermessen von PUSHFIRE oder dem Festival stehenden, Gründen, sowie aufgrund höherer Gewalt verändern können. PUSHFIRE erfüllt daher seine vertraglichen Verpflichtungen bereits mit ordnungsgemäßer Durchführung der vereinbarten Aktion, unabhängig von einem konkreten Werbeerfolg der geplanten Aktion.

 

§ 4 Vertragsgegenstand Festivals

(1) Der Festivalveranstalter verpflichtet sich durch Abschluss des zugehörigen Vertrages dazu, die geplante Werbeaktion des Werbekunden auf dem von ihm genutzten Festivalgelände durchführbar zu machen. Der Festivalbetreiber sorgt in diesem Sinne insbesondere dafür, dass ein ausreichender Platz, gemäß Vereinbarung, für die Durchführung der Werbeaktion bereitgestellt wird, der Auf- und Abbauplan (Zeit, Ort, Zugang) frühzeitig an die Agentur zur Verfügung gestellt wird und dass die Mitarbeiter der Agentur (sowie ggfls. des Werbekunden) am Tag der Aktion freien Zugang zum Gelände haben und die Aktion im geplanten Zeitraum grundsätzlich durchführbar ist. Sofern behördliche Genehmigungen einzuholen sind, die in den Verantwortungsbereich des Festivalbetreibers fallen, wird der Festivalbetreiber diese rechtzeitig einholen.

(2) Ergeben sich für das Festival Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Aktion oder die Veranstaltung selbst nicht oder nicht wie geplant umsetzen lassen, so wird der Festivalbetreiber dies der Agentur unverzüglich anzeigen. Erfolgt diese Mitteilung nicht rechtzeitig und sind der Agentur oder dem Werbekunden daher bereits Kosten im Zusammenhang mit dem konkreten Festival entstanden, so ersetzt der Festivalbetreiber angefallene Fahrt-, Transport-, Personal- und zurechenbare Drittkosten auf erstes Anfordern.

(3) Der Festivalbetreiber ist verantwortlich dafür, die auf dem Gelände gemäß Vertrag von Werbekunden durchgeführten Maßnahmen, soweit erforderlich in Flächenplänen zu berücksichtigen, bei Abnahmen von Ämter und Kommunen zu berücksichtigen, soweit es nicht um die alleinige Zulässigkeit der konkreten Maßnahme in Verantwortung von PUSHFIRE oder des Werbekunden geht.

 

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflichten

(1) PUSHFIRE ist berechtigt, Arbeiten, die sie im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter (Eigenleistungen) auszuführen und mit dem Kunden abzurechnen.

(2) Der Kunde hat die Agentur unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde wird die Agentur von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde ist zudem verpflichtet, benutzte Werbematerialen und Freigaben – wie von der Agentur angefordert – so früh wie möglich bereitzustellen und Genehmigungen so rechtzeitig wie nötig einzuholen sowie logistisch eine Vertragserfüllung durch die Agentur zu ermöglichen, damit eine Verzögerung nicht eintritt oder die Maßnahmen nicht durch Verspätungen oder Hindernisse unmöglich werden. Der Kunde trägt deshalb den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Weitere Mitwirkungshandlungen ergeben sich aus dem konkreten Vertrag. Seine Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

(3) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos.

 

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang einer von der Agentur zu erbringenden bzw. geplanten Leistung ändern oder erkennt der Kunde, das geplante Aktionen nicht oder nicht wie geplant durchgeführt werden können, besteht die Pflicht, dies in Textform gegenüber der Agentur zu äußern. Gleichfalls wird die Agentur dem Kunden Kenntnis geben, falls eine Änderung des Vertrages im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Projektes, insbesondere aus technischen, gestalterischen oder rechtlichen Gründen, erforderlich erscheint.

(2) Die Agentur wird mitteilen welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Die Vertragsparteien werden sich über den Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und ggfls. eine Nachtragsvereinbarung schließen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Änderung der Leistungen nicht einverstanden ist.

(3) Wird die Aktion ohne Leistungsänderung undurchführbar, so findet keine Fortsetzung statt. Es gelten die Haftungsregeln in diesen AGB.

 

§ 7 Preise & Zahlungen

(1) Der Zahlungsanspruch der Agentur richtet sich gegen die Werbekunden. Die Werbekunden haben die vereinbarte Vergütung der Agentur und ebenso darüber hinaus etwaige Vergütungen des Festivalbetreibers (bzw. ggfls. Sponsorings) zu bezahlen. Soweit eine Zahlung vom Werbekunden nicht direkt an den Festivalbetreiber erfolgt, nimmt PUSHFIRE die Zahlung für das Festival lediglich entgegen und leitet die Zahlung im Auftrag des Festivalbetreibers weiter.

(2) Gegenüber dem Festivalbetreiber ist der Werbekunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; Pushfire haftet neben dem Werbekunden nicht selbständig auf Erfüllung des Vertrages.

(3) Sämtliche Preisangeben verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4) Alle nicht bereits im Angebot aufgeführten und im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden notwendigen Aufwendungen und Auslagen von PUSHFIRE werden nach Aufwand abgerechnet. Für den Festivalbetreiber entstehen jedoch grundsätzlich keine Kosten, es sei denn für die Durchführung der Aktion sind aufgrund Verschuldens des Festivalveranstalters Mehrkosten auf Seiten von PUSHFIRE angefallen; in diesem Fall ist PUSHFIRE berechtigt, mit den entstandenen Kosten aufzurechnen gegenüber dem Vergütungsanspruch des Festivalveranstalters.

(5) Greift PUSHFIRE vereinbarungsgemäß auf Leistungen Dritter zurück, hat PUSHFIRE Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser Anspruch schließt alle von PUSHFIRE aufgewendeten inländischen und ausländischen Steuern und sonstigen Abgaben ein. PUSHFIRE ist berechtigt, vom Kunden für die von diesem zu ersetzenden Aufwendungen Vorschuss zu verlangen. Haben die Parteien in dem jeweiligen Einzelvertrag für von Fremdunternehmen zu erbringende Leistungen feste Beträge vereinbart, so ist PUSHFIRE von der Verpflichtung zur Rechnungslegung befreit.

(6) Gegenüber Ansprüchen von PUSHFIRE ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PUSHFIRE anerkannt. Unternehmern steht die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages darüber hinaus zudem nur dann zu, wenn PUSHFIRE bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

(7) Für GEMA-Gebühr, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

(8) Mit den vertraglich geschuldeten Zahlungen kommt der Kunde durch Fristablauf nach § 284 III BGB sowie nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung, Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides oder dann in Verzug, wenn vereinbarte Zahlungstermine überschritten werden. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist die geschuldete Vergütung für das Jahr mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(9) Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.

(10) Die Agentur ist ferner berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

 

§ 8 Haftung

(1) PUSHFIRE haftet nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten, deren Beauftragten oder etwaig eingeschalteten Sponsoren, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Sämtliche derartige Ansprüche stehen dem Kunden als direktem Auftraggeber zu. Dies betrifft auch das Zahlungsausfallrisiko eines Festivalbetreibers betreffend die Zahlung des Werbekunden. Leistet ein Werbekunde nicht, ist der Festivalbetreiber berechtigt seinen Schaden gegenüber dem Werbekunden direkt durchzusetzen. Eine direkte Haftung von PUSHFIRE für diesen Fall ist ausgeschlossen.

(2) PUSHFIRE haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der durchgeführten Maßnahme.

(3) Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht ein Fall zwingender Haftung vorliegt. Diesbezüglich regelt PUSHFIRE seine Haftung wie folgt: PUSHFIRE schließt seine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine

vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet PUSHFIRE bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften PUSHFIRE und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(4) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen. Die Haftungsregel gilt nicht, soweit PUSHFIRE die beauftragte Arbeit selbst vorgeschlagen hat. PUSHFIRE wird den Kunden bei Erkennen derartiger Probleme dennoch entsprechend hinweisen; erklärt der Kunde gleichwohl die Freigabe, ist die Haftung von PUSHFIRE wiederum ausgeschlossen. In diesem Falle hat der Kunde PUSHFIRE von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(5) Ein Kunde haftet für alle von ihm im Wege der Beauftragung oder Vertragsausführung getätigten Aussagen, gelieferte Inhalte, erteilte Freigaben, getätigte Zusagen und sonstige Materialien. Der Festivalveranstalter ist insbesondere haftbar für alle in Verbindung mit dem Festival oder dem Ausfall dessen entstehende Schäden bei PUSHFIRE, dem Werbekunden oder der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, es sei denn ein Verschulden liegt nicht vor.

(6) Soweit PUSHFIRE in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrage gesetzten Grenzen. PUSHFIRE ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von PUSHFIRE beauftragte Dritte sind im Verhältnis von PUSHFIRE zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen von PUSHFIRE.

(7) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des Haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.

(8) Im Falle höherer Gewalt werden die Parteien von ihrer Pflicht zur Leistung frei. PUSHFIRE hat jedoch das Recht, die Buchung von Werbekunden im Rahmen eines Nachholtermins des Festivals auf diesen Termin zu verschieben.

(9) Das Festival gewährt Pushfire und seinen Werbekunden im Falle eines Nachholtermins bzw. eines aus welchem Grund auch immer verschobenen Festivaltermins die Durchführung der gebuchten Werbung im Rahmen des tatsächlich stattfindenden Termins.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Ebrachte Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Im Falle eines Mangels steht der Agentur die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu. Die Agentur kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

(3) Der Kunde wird die Agentur bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

(6) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.

(7) PUSHFIRE wird , soweit rechtlich möglich, Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber Dritten aus dem für den Kunden getätigten Rechtsgeschäft an den Kunden zur Geltendmachung abtreten. Die Parteien werden sich diesbezüglich jedoch über die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise abstimmen.

 

§ 10 Sonstige Leistungsstörung, Rücktritt & Kündigung

(1) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann nur dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens der Agentur. Die Agentur hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(5) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Der Kunde kann Dienst- und Werkverträge bis zur vollständigen Erbringung der Leistung im Übrigen jederzeit kündigen. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund, so hat die Agentur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Agentur muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart hat. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von der Agentur nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Es gelten jedoch mindestens die folgenden

Stornierungsgebühren:

Stornierungsvolumen kleiner / gleich 100 % = 50 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 75 % = 37,5 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 50 % = 25 % Stornierungsgebühr, Stornierungsvolumen kleiner / gleich 25 % = 12,5 % Stornierungsgebühr,

wobei sich die Stornierungsgebühr jeweils an der vereinbarten Vergütung orientiert und der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt. In jedem Fall sind stets 100 % bereits entstandener Fremdkosten gegenüber der Agentur zu ersetzen.

(7) Wird die Durchführung von Leistungen aus Gründen unmöglich, die der Kunde zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Die Agentur wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.

(8) Wird die Leistungserbringung aus Gründen unmöglich, die keine der beiden Teile zu vertreten hat, so behält die Agentur den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der Agentur, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht der Agentur ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

(9) Ist die Kündigung von der Agentur zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von der Agentur bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen für die Vergütungspflicht vorliegen.

(10) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.

 

§ 11 Kennzeichnung

(1) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

(2) Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden (Festival und Werbekunde) bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

 

§ 12 Kundenschutz / Wettbewerbsverbot für Festivalbetreiber

(1) Der Festivalveranstalter verpflichtet sich gegenüber PUSHFIRE, während der Laufzeit eines Projektes und für die Dauer von 24 Monaten nach Beendigung der Tätigkeit in dem jeweiligen Projekt, weder selbst noch über Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PUSHFIRE von dem Werbekunden, für den er tätig ist oder war, vergleichbare Leistungen zu übernehmen, den Werbekunden diesbezüglich zu akquirieren oder den Werbekunden über andere Agenturen zu vermarkten.

(2) Dem Wettbewerbsverbot unterliegen auch die bei dem Festivalveranstalter eingesetzten Mitarbeiter und Subunternehmer. Der Festivalveranstalter wird alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass dessen Mitarbeiter und Subunternehmer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.

(3) Mit der Zustimmung von PUSHFIRE kann von den Folgen des Verstoßes gegen den Kundenschutz abgesehen werden, wenn und soweit der Festivalbetreiber an PUSHFIRE diejenige Vergütung bezahlt, die im Falle der Durchführung der Aktion durch PUSHFIRE an PUSHFIRE hätte gezahlt werden müssen. PUSHFIRE wird hierzu ein Angebot unterbreiten.

 

§ 13 Geheimhaltung für Festivalbetreiber

(1) Der Kunde verpflichtet sich, auch über die Dauer dieses Rahmenvertragsverhältnisses hinaus, sämtliche bei der Durchführung dieses Rahmenvertrages und die im Zusammenhang hiermit gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten. Diese dürfen nur veröffentlicht werden, wenn und soweit PUSHFIRE vorher schriftlich zustimmt.

(2) Der Kunde wird auch alle im Zusammenhang mit dem dem durchgeführten oder angebahnten Vertragsverhältnis erlangten Informationen über innerbetriebliche Verhältnisse und Vorgänge bei PUSHFIRE oder deren Kunden sowie sonstige technische und wirtschaftliche Informationen über PUSHFIRE oder deren Kunden geheim halten.

(3) Der Festivalbetreiber verpflichtet sich, in keinen Kontakt mit dem Werbekunden zu treten. Ausgenommen sind nachvertragliche Klärungen sowie Kommunikation sonstiger Art nach Durchführung des Festivals.

(4) Der Kunde hat den Vertragsabschluss und -Inhalt vertraulich zu behandeln.

(5) Der Kunde bestätigt hiermit, dass die von ihm mit der Durchführung des jeweiligen Vertrages betrauten Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten auch nach deren Ausscheiden entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen. Er wird auch darüber hinaus alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von PUSHFIRE erlangten Informationen nehmen können.

(6) Die Geheimhaltungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn und soweit der Kunde nachweist, dass die betreffenden Informationen

• allgemein bekannt sind, oder

• ohne Verschulden des Festivalbetreibers allgemein bekannt wurden, oder

• rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erlangt wurden oder werden, oder

• dem Kunden bereits bekannt sind.

(7) Dem Kunden ist bekannt, dass

a. die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach §§ 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann und

b. derjenige, der Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse verletzt, zum Einsatz des daraus entstehenden Schadens auch nach § 19 UWG verpflichtet ist.

(8) PUSHFIRE ist bezüglich der übermittelten Informationen und Daten grundsätzlich alleiniger Inhaber, Eigentümer und Verfügungsberechtigter damit im Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und gewerblicher Schutzrechte.

 

§ 14 Vertragsstrafe

Für jeden Fall einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag durch den Kunden, insbesondere für Verstöße gegen den Kundenschutz oder die Geheimhaltungsklausel, zahlt die verletzende Partei eine angemessene, vom Gericht überprüfbare, Vertragsstrafe an PUSHFIRE. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch PUSHFIRE bleibt darüber hinaus möglich.

 

§ 15 Lieferung • Termine

(1) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und/oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Sind von der Agentur Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(3) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Die Agentur wird die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG beachten. Es ist ihm danach untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Verstöße gegen das Datengeheimnis können gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit Geldbußen oder mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden oder führen zu Schadenersatzansprüchen.

(2) Soweit die Parteien für die Übertragung von Daten des Kunden und deren Verarbeitung oder für die Nutzung von Endkundendaten einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) als erforderlich erachten, werden die Parteien einen solchen abschließen.

(3) Näheres regelt die Datenschutzerklärung der Agentur.

§ 17 Rechtswahl • Gerichtsstand • Sonstiges

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz der Agentur zuständige Gericht.

 

Fassung vom 13.09.2022